Die Stadtwerke Weinsberg GmbH sind der Grundversorger in Weinsberg und Ellhofen.
Die Grundversorgung ist die Energielieferung des Grundversorgers an Haushaltskunden in Niederdruck zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen. Jeder Haushaltskunde hat einen Anspruch auf Grundversorgung.
Gesetzliche Grundlage: § 36 EnWG, GasGVV
Wenn der Energiebezug eines Letztverbrauchers nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für die Energielieferung ein. Diese Art der Energielieferung wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung. Insbesondere, wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert, weil er die Netzentgelte gegenüber dem Netzbetreiber nicht wie vereinbart zahlt oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel kann der Haushaltskunde in die Ersatzversorgung fallen.
Damit ist die Weiterversorgung von Haushaltskunden mit Energie durch die Ersatzversorgung immer gesichert. Durch die Zuordnung in die Ersatzversorgung kommt es nicht zu Versorgungsunterbrechungen. Ihre Belieferung wird nahtlos durch den Ersatzversorger übernommen.
Grundsätzlich haben nicht nur Haushaltskunden einen Anspruch auf die Ersatzversorgung mit Energie, sondern alle Kunden (Letztverbraucher), die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen und über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck beziehen.
Beginn der Ersatzversorgung:
Die Ersatzversorgung beginnt automatisch mit dem Zeitpunkt, in dem der Netzbetreiber eine Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet. Geschieht dies, weil der Netzbetreiber einem Lieferanten (etwa wegen Nichtzahlung der Netzentgelte) den Netzzugang entzogen hat, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer (Kunden) und den Grundversorger unverzüglich über den Eintritt der Ersatzversorgung zu unterrichten.
Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Beginn und das Ende der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss mit dem Grundversorger als Ersatzversorger nötig.
Bedingungen und Dauer der Ersatzversorgung:
Für die Ersatzversorgung gelten die meisten, aber nicht alle Vorschriften der Grundversorgung, vgl. § 3 NAV, § 3 NDAV. Für Haushaltskunden dürfen die Kosten der Ersatzversorgung die allgemeinen Preise der Grundversorgung nicht übersteigen.
Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung geschätzt werden. Daher empfiehlt es sich, bei einer Mitteilung über den Eintritt der Ersatzversorgung den eigenen Gaszähler abzulesen und den Messwert dem Grundversorger sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Ende der Ersatzversorgung:
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Während dieser Zeit kann sie vom Verbraucher jederzeit dadurch beendet werden, indem er einen neuen Lieferanten seiner Wahl mit der Belieferung beauftragt. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist.
Gesetzliche Grundlage: § 38 EnWG, § 3 GasGVV