FAQ / Häufig gestellte Fragen

Hier erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen.

Preise

Die Gasbeschaffungsumlage fällt weg – wie wirkt sich das auf die Preisanpassung zum 01.11.2022 aus?

Wie aus den Medien zu entnehmen war, erfolgt keine Erhebung der Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh.

Weiterhin soll es zu einer „Gaspreisbremse“ kommen. Die Ausgestaltung wird aktuell von einer Expertenkommission erarbeitet. Die SWW verfolgt die aktuelle Entwicklung sehr genau, da auch diese Ergebnisse die Preisgestaltung ab 01.11.2022 beeinflussen können.

Wir gehen davon aus, dass die angekündigte Preismaßnahme aufgrund der neuen Verordnungen modifiziert wird. Weiterhin erwarten wir, dass die angekündigten Erhöhungen der Abschlagszahlungen ab November 2022 (Fälligkeit 01.12.2022) nicht in der aktuell festgelegten Höhe notwendig sein werden.

Sobald die Ausgestaltung definiert ist, können wir über die weitere Vorgehensweise informieren.

Warum erhöht die SWW zum 01.11.2022 den Gaspreis?

Bereits seit April letzten Jahres waren die Erdgaspreise bis zum Herbst 2021 auf ein historisch hohes Niveau gestiegen. Der Angriffskrieg und Verknappungen der Gaslieferungen aus Russland haben zu einem noch extremeren Anstieg der Gaspreise auf dem Weltmarkt geführt.

Aufgrund dessen und der Festsetzung der Gasspeicherumlage bzw. Erhöhung von bestehenden Umlagen (siehe FAQ UMLAGEN „Welche Gasumlagen gibt es?“) passt die SWW die Gaspreise zum 1. November 2022 an.

Wir haben die für das Jahr 2023 weitaus höheren Beschaffungspreise gestreckt, um die Anpassung abzufedern und zum 1. Januar nicht erneut erhöhen zu müssen.

Weitere Anpassungen im Jahresverlauf 2023 sind jedoch nicht auszuschließen. Es ist gesetzmäßig vorgesehen, dass die Umlagen regelmäßig angepasst werden. Außerdem ist der Gasabsatz temperaturabhängig. Ein extremer Anstieg des Gasabsatzes kann zu Nachbeschaffungen und damit zu höheren Energiepreisen führen.

Wie geht die SWW mit der Mehrwertsteuersenkung um?

Es wurde die befristete Senkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % bei der Belieferung von Erdgas beschlossen. Die Umsetzung erfolgt bei der SWW im Zeitscheibenmodell, d.h. in der kommenden Rechnung wird eine Abgrenzung der Abrechnungszeiträume vorgenommen.

Folgende schematische Darstellung zeigt die entsprechende Berechnung.

Die Abgrenzung zum 30.09.2022 und 31.03.2024 wird unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen rechnerisch vorgenommen. Sie müssen nichts unternehmen.

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Im Verbrauchspreis (Arbeitspreis), berechnet in Cent pro Kilowattstunde, sind folgende Preisbestandteile enthalten:

  • 25 % Steuern und Abgaben
  • 14 % Netznutzungsentgelt
  • 61 % Beschaffung und Vertrieb

Quelle und nähere Informationen: https://www.bdew.de/service/daten-und-grafiken/bdew-gaspreisanalyse/

Ich habe einen Festpreisvertrag abgeschlossen. Ändert sich auch dort der Preis?

Bei einer Festpreisgarantie bis zum 31.12.2022 bleibt Ihr aktueller Preis bestehen.

Kann ich eine genaue Aufteilung nach neuem und altem Preis vornehmen? Ist eine Zählerablesung notwendig?

In der nächsten Jahresabrechnung wird automatisch zum 1. November 2022 eine Aufteilung des Verbrauchs auf Grundlage Ihres Durchschnittsverbrauchs vorgenommen. Wenn Sie die Aufteilung nach abgelesenem Wert wünschen, lassen Sie uns bitte Ihren Zählerstand zum Stichtag 31. Oktober 2022 innerhalb von 14 Tagen zukommen. Das geht am schnellsten über www.kundencenter-energiestandort.de im Bereich „Zählerstand übermitteln“.

Abschläge

Was ist ein Abschlagsbetrag?

Die Abschlagsbeträge sind Zahlungen für die bereits geleisteten Gaslieferungen. Sie werden mit der Jahresabrechnung verrechnet. Bei der Jahresabrechnung wird mit der Zählerablesung die tatsächlich bezogene Gasmenge abgerechnet. Für ein Jahr wird der zu erwartende Rechnungsbetrag in zwölf gleiche Teile geteilt.

Sie bezahlen somit monatlich etwa den Betrag, für den Sie auch Energie verbrauchen. Durch die gleichmäßige Zahlung über ein Jahr werden Sie vor einer hohen Einmalzahlung geschützt, und wir bezahlen mit Ihren Abschlägen das an Sie gelieferte Gas.

Wie wird die Höhe des Abschlags berechnet?

Neueinzug: Wenn Sie sich neu bei uns anmelden, teilen Sie uns Ihren zu erwartenden Verbrauch mit. Mit Ihren Angaben und unseren Erfahrungswerten legen wir einen Abschlagsbetrag fest.

Nach einer Jahresabrechnung: Die Höhe des Abschlags ermitteln wir aus Ihrem persönlichen Verbrauchsverhalten der letzten Abrechnung(en) und multiplizieren diesen mit den aktuellen bzw. künftigen Preisen. So ergibt sich Ihr neuer Abschlagsbetrag bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Wie werden die Abschlagsbeträge bei einer Preisanpassung berechnet?

Das System errechnet die zu erwartenden Mengen bis zur nächsten Jahresabrechnung und berücksichtigt dabei die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen. Im Herbst und im Winter wird normalerweise deutlich mehr Gas verbraucht als in den Sommermonaten.

Bei der Preisanpassung zum 01.11. berechnet sich der Abschlag wie folgt:

Menge bis 31.10. x alter Preis + Menge ab 01.11. bis Abrechnungstermin x neuer Preis

Von dieser Summe werden die bisherigen Abschlagszahlungen abgezogen.

Der sich dann ergebende offene Betrag wird dann auf die Monate ab dem Novemberabschlag (fällig zum 01.12.) bis zum Abrechnungstermin aufgeteilt.

Wir erwarten, dass wegen des Wegfalls der Gasbeschaffungsumlage die angekündigten Erhöhungen der Abschlagszahlungen ab November 2022 (Fälligkeit 01.12.2022) nicht in der aktuell festgelegten Höhe notwendig sein werden und informieren in Kürze über die weitere Vorgehensweise.

Soll ich meinen Abschlag anpassen?

Wir passen Ihren Abschlag im Rahmen der Preisänderung für Sie an. In der Regel erhalten Sie die Abschlagsanpassung direkt mit unserem Preisinformationsschreiben. Wir erwarten, dass wegen des Wegfalls der Gasbeschaffungsumlage die angekündigten Erhöhungen der Abschlagszahlungen ab November 2022 (Fälligkeit 01.12.2022) nicht in der aktuell festgelegten Höhe notwendig sein werden und informieren in Kürze über die weitere Vorgehensweise.

Eine Abschlagsanpassung können Sie ggf. auch selbst über www.kundencenter-energiestandort.de vornehmen.

Was passiert mit Kund*innen, die sich die höheren Preise nicht leisten können? Sperrt die SWW dann – auch im Winter – das Gas?

Als verlässliches Energieunternehmen wissen wir um unsere Verantwortung gegenüber unseren Kund*innen – und handeln entsprechend. In der Regel finden wir in Notlagen eine gemeinsame Lösung mit unseren betreffenden Kund*innen. Das ist auch in unserem Sinn. Deshalb kommen tatsächliche Sperrungen nur als letzter Weg zum Einsatz.

Werden die Gaskosten für die SWW-Kund*innen weiter steigen?

Wir haben die für das Jahr 2023 weitaus höheren Beschaffungspreise gestreckt, um die Anpassung abzufedern und zum 1. Januar nicht erneut erhöhen zu müssen.

Durch die verringerten Gasmengen existiert aber weiterhin eine hohe Dynamik an den Märkten. Diese und marktfremde Einflussfaktoren jenseits von Angebot und Nachfrage lassen aktuell keinerlei Prognosen zur weiteren Entwicklung der Preise zu.

Was kann ich tun, um Energie zu sparen?

Energie wie Gas, Wärme oder Strom, aber auch Wasser spielt in unserem Leben eine zentrale Rolle und die vorhandenen Ressourcen gehen schneller zur Neige. Verschiedene Einspar- und Effizienzmaßnahmen helfen, den Verbrauch zu minimieren und somit Geld zu sparen. Tipps und Tricks finden Sie auf unserer Website unter Energiesparen

Eine persönliche Beratung zu Ihrem Energiesparpotenzial erhalten Sie bei der Energieagentur Heilbronn:
www.energieagentur-heilbronn.de

Umlagen

Welche Gasumlagen gibt es?

Die Bundesregierung hat zum 01.10.2022 bestehende Umlagen erhöht bzw. neue Umlagen eingeführt:

  • Neu ist die Speicherumlage in Höhe von 0,059 Cent/Kilowattstunde (ct/kWh) netto. Sie deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen.
    Die Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh wurde kurzfristig vor dem Inkrafttreten zum 01.10.2022 gestoppt.
  • Bestehende Umlagen, die zum 01.10.2022 erhöht werden, sind die Bilanzierungsumlage (0,57 ct/kWh netto; bisher 0 ct/kWh) und die Konvertierungsumlage (0,038 ct/kWh netto; bisher 0 ct/kWh). Die Bilanzierungsumlage (früher „Regel- und Ausgleichsenergieumlage“) erhebt der Marktgebietsverantwortliche, der stündlich die Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung im Gasnetz ausgleicht, in dem er Energie kauft oder verkauft. Die Umlage setzt sich aus den Erlösen und Kosten der Gaszu- und Gasverkäufe zusammen. Die Konvertierungsumlage fällt im gesamten Marktgebiet für die Konvertierung von H-Gas (Gas mit höherem Brennwert) zu L-Gas (niedrigerer Brennwert) an, da es deutschlandweit H- und L-Gasgebiete gibt.

Weiterhin sind im Gaspreis die Erdgassteuer (0,55 ct/kWh) sowie die CO2-Abgabe (2022: 0,55 ct/kWh) enthalten.

Ab wann gibt die SWW die Umlagen weiter?

Die Umlagen werden ab dem 01.10.2022 erhoben und sind dann auf der Rechnung aufgeführt – bei den Tarifkunden zu diesem Zeitpunkt nur informatorisch. Im Arbeitspreis sind sie erst mit der Preisanpassung zum 01.11.2022 einkalkuliert.

Die Gasspeicherumlage wird nach derzeitigem Stand vom 01.10.22 bis zum 31.03.25 erhoben.

Für die Tarifkunden passt die SWW die Preise zum 1. November 2022 an.

Alle Kunden, welche von einer Preismaßnahme betroffen sind, werden mindestens sechs Wochen vorher persönlich informiert.

Wer muss die Umlagen bezahlen? Jede*r Kund*in?

Grundsätzlich werden diese Umlagen bei Inkrafttreten für alle Gasverbraucher*innen fällig und werden von den Gasanbietern, wie es beispielsweise die SWW ist, an ihre Kund*innen weitergegeben.

Was ist die Gasspeicherumlage?

Die beschlossene Gasspeicherumlage beträgt netto 0,059 Cent pro Kilowattstunde für den Zeitraum vom 01.10.22 bis zum 31.03.25.

Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass die Gasversorgung im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE), berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern. THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskund*innen solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.