Neuer Gaspreis ab 01.01.2024

Preissenkung in der Grundversorgung

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, wie wichtig in schwierigen Zeiten zuverlässige Partner sind.

Die Gasbeschaffungspreise an den Großhandelsmärkten haben sich 2023 stabilisiert, wenn auch auf einem deutlich höheren Niveau als vor Beginn der Gaskrise und mit weiterhin starken Schwankungen. Dennoch sind unsere Beschaffungskosten gesunken. Preissenkend wirken sich zudem die reduzierte Bilanzierungs- und -Konvertierungsumlage aus. Steigen werden ab dem Jahr 2024 jedoch die Kosten für die Netzentgelte sowie die CO2-Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Zum 01.01.2024 können wir aus den oben genannten Gründen den Arbeitspreis unserer Grundversorgungstarife um 6,46 ct/kWh (netto) senken. Der Netto-Grundpreis bleibt unverändert.

Die genaue Veränderung der Preise entnehmen Sie bitte der folgenden Preisübersicht.

Die Änderung der Gaspreise erfolgt auf Grundlage des § 5 Abs. 2 und des § 5a GasGVV.

Preisübersicht Grundversorgung ab 01.01.2024

 

Die Netto-Arbeitspreise enthalten die folgenden Preisbestandteile, insgesamt 1,552 ct/kWh:
Energiesteuer (0,550 ct/kWh), Konzessionsabgabe (0,220 ct/kWh), CO2-Kosten (0,637 ct/kWh), Gasspeicherumlage (0,145 ct/kWh), Bilanzierungsumlage (0,0 ct/kWh), Konvertierungsumlage (0,0 ct/kWh).

Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 7 %. Sollte zum 1. Januar 2024 der Umsatzsteuersatz auf Gas 19% betragen, ändert sich der Bruttopreis entsprechend.

Der Grundpreis kann auf Ihrer Abrechnung auch als Leistungspreis bezeichnet sein.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei einer Preisanpassung grundsätzlich das Recht haben, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gem. § 5 Abs. 3 GasGVV zu kündigen. Änderungen werden gegenüber dem Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.