Bekanntmachung

der Stadtwerke Weinsberg GmbH

A. Öffentliche Bekanntmachung der Stadtwerke Weinsberg GmbH als Grundversorger

1. Mit Wirkung vom 08.11.2006 erfolgt die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) sowie die Ersatzversorgung (§38 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) auf der Grundlage der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)“, BGBI. 2006, Teil I, S. 2396 ff.

2. Zusätzlich zur GasGVV gelten mit Wirkung vom 25.02.2007 die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Weinsberg GmbH, die die bisher geltenden Ergänzenden Bestimmungen ersetzen.

3. Die GasGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen gelten für alle Grundversorgungsverträge mit Letztverbrauchern über die Belieferung mit Gas in Niederdruck, die nach dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind, sowie für alle am 08.11.2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungsverhältnisse mit Gas in Niederdruck.

4. Des Weiteren gelten die GasGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen auch für alle Grundversorgungsverträge mit Letztverbrauchern über die Belieferung mit Erdgas in Niederdruck, die bis einschließlich 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen wurden. Diese Vertragsanpassung erfolgt mit Wirkung vom auf diese Bekanntmachung folgenden Tag (§ 115 Abs. 2 S. 3 EnWG, § 23 GasGVV).

B. Öffentliche Bekanntmachung der Stadtwerke Weinsberg GmbH als Netzbetreiber

1. Mit Wirkung vom 08.11.2006 erfolgen der Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederdruck und die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher in Niederdruck (§ 18 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) auf der Grundlage der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)“, BGBI. 2006, Teil I, S. 2485 ff.

2. Zusätzlich zur NDAV gelten mit Wirkung vom 25.02.2007 die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Weinsberg GmbH, die die bisher geltenden Ergänzenden Bestimmungen ersetzen.

3. Die NDAV sowie die Ergänzenden Bedingungen gelten auch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBGasV begründet worden sind, sowie für am 08.11.2006 bestehende Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Versorgungsnetz der Stadtwerke Weinsberg GmbH zur Entnahme von Gas in Niederdruck nutzen.

4. Die Stadtwerke Weinsberg GmbH verlangt hiermit gegenüber allen Anschlussnehmern die Anpassung der bis einschließlich 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge an die entsprechenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und der NDAV. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom auf diese Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1 NDAV (§ 115 Abs. 1 S. 2 EnWG, § 29 Abs. 1 NDAV).

Die GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV sowie die NDAV und die Ergänzenden Bedingungen zur NDAV liegen zur Einsicht- und Mitnahme in unserem Kundencenter in der Weipertstraße 49, 74076 Heilbronn aus. Sie können diese in unserem Downloadbereich herunterladen.

C. Geschäftsprozesse / Datenaustauschformate für den Lieferantenwechsel im Gassektor (GeLi Gas)

Anzeige abweichender Datenaustausch

Die Bundesnetzagentur hat durch die Beschlusskammer 7 (Beschluss BK7-06-067 vom 20.08.2007) verbindliche und einheitliche Vorgaben zu Geschäftsprozessen, Nachrichtentypen und Fristen zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Gas festgelegt.

1. Anzeige gemäß Beschluss Bundesnetzagentur BK7-06-067 Ziffer 4 vom 20.08.2007

Die Stadtwerke Weinsberg GmbH macht als Netzbetreiber im Verhältnis zu ihrem verbundenen Vertrieb von der Option nach Ziffer 4 des Tenors des Beschlusses BK7-06-067 vom 20.08.2007 der Bundesnetzagentur Gebrauch.

Die Stadtwerke Weinsberg GmbH versichert, dass allen Drittlieferanten Informationen zu einem gleichwertigen Zeitpunkt, im gleichwertigen Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung gestellt werden.

2. Anzeige gemäß Beschluss Bundesnetzagentur BK7-06-067 Ziffer 3 vom 20.08.2007

Die Stadtwerke Weinsberg GmbH macht als Netzbetreiber von der Option nach Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses BK7-06-067 vom 20.08.2007 der Bundesnetzagentur Gebrauch.

Es besteht die Möglichkeit, vom Beschluss BK7-06-067 abweichende Datenformate, Nachrichtentypen sowie im Rahmen des Datenaustausches anfallende Prozessschritte zwischen den Marktpartnern bilateral zu vereinbaren.

Stadtwerke Weinsberg Heilbronn, den 18.08.2008

Ansprechpartner

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Telefon 07131 56-3919
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