Mitteilung über den Grundversorger
für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für folgende Gasversorgungsnetze:

Feststellung des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG

Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre jeweils zum 01.07. verpflichtet, den Grundversorger in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu versorgen. Unter Grundversorger versteht man nach dem deutschen Energiewirtschaftsgesetz (§ 36 Abs. 2 EnWG) das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt.

Ansprechpartner

Team Netzmanagement

Telefon 07131 56-3919
Fax 07131 56-2449
Kontakt via E-Mail