Mitteilung zur Gaspreisbremse

 

Liebe Kundinnen und Kunden,

wir haben heute die Informationsschreiben zu den Gaspreisbremsen an Sie verschickt.

Hier finden Sie Ihre um die Preisbremse reduzierten Abschläge.

Die Abschläge für den März werden in Kürze eingezogen bzw. können überwiesen werden.

Durch die Gaspreisbremse gilt für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Verbrauchs der Preis von 12,0 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Das heißt, für diesen Anteil erhalten Sie eine monatliche Erstattung auf Ihren bisherigen Abschlagsbetrag – für den Märzabschlag sogar rückwirkend für Januar und Februar. Bitte beachten Sie, dass die Abschläge für den März und ab April sich deshalb unterscheiden!

Die Erstattung errechnet sich aus der Differenz Ihres vertraglichen Arbeitspreises zur Gaspreisbremse in Höhe von 12,0 ct/kWh (im Schreiben als Referenzpreis bezeichnet).

Bei der Grundversorgung mit einem Arbeitspreis in Höhe von 19,47 ct/kWh beträgt die Erstattung somit 7,47 ct/kWh (19,47 ct/kWh – 12,0 ct/kWh).

Multipliziert mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September 2022) ergibt sich der jährliche Entlastungsbetrag.

Ein Beispiel:

  • Prognostizierte Verbrauchsmenge (Stand Sept. 2022) = 24.000 kWh
  • Davon 80 % = 19.200 kWh
  • Erstattung zum Grundversorgungstarif = 7,47 ct/kWh

Ergibt einen jährlichen Entlastungsbetrag von 19.200 kWh * 7,47 ct/kWh = 1.434,24 Euro

bzw. umgerechnet auf 12 Monate den monatlichen Entlastungsbetrag:

1.434,24 Euro / 12 = 119,52 Euro

In diesem Beispiel wird der monatliche Abschlag ab April um 119,52 Euro reduziert, der Märzabschlag sogar um die drei Entlastungsbeträge von Januar, Februar und März.

Sollte der Abschlag im März geringer sein als die drei Entlastungsbeträge, wird kein Geld eingezogen, jedoch wie gesetzlich vorgesehen keine Gutschriften ausgezahlt.

In unserem Flyer finden Sie die Informationen dazu auch gebündelt.